Verein und Satźung

Die Satzung des Vereins „Die Ruggensteiner e.V.“
mit Stand zum 15. April 2004

§1 – Name und Sitź

  1. Der Verein führt den Namen „Die Ruggensteiner“ ;
    nach Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Eichenau.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§2 – Ziel und Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Erhaltung mittelalterlichen Kulturgutes.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch spezielle Veranstaltungen wie mittelalterliche Tanzabende in Begleitung von historischen Instrumenten, Besuch von historischen Stätten und Ausstellungen, sowie Erlernen von verlorenen mittelalterlichen Handwerks. Dies schließt das Fertigen von historischen Kostümen und Gebrauchsgegenständen ein.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen vergünstigt werden.
  7. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§3 – Geśchäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.

§4 – Vereinsämter

  1. Vereinsämter sind Ehrenämter.
  2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können ein hauptamtlicher Geschäftsführer und/oder Hilfspersonal gestellt werden.

§5 – Mitglieder

  1. Der Verein besteht aus
    a. ordentlichen Mitgliedern
    b. Probemitgliedern
    c. Fördermitgliedern
  2. Ordentliche Mitglieder sind alle aktiven Mitglieder, die an den Vereinsveranstaltungen teilnehmen.
  3. Probemitglieder sind Mitglieder, die dem Verein neu beigetreten sind.
  4. Fördermitglieder sind Mitglieder, die ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins fördern wollen.
  5. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  6. Der Antrag auf Aufnahme zur Probemitgliedschaft bzw. Fördermitgliedschaft in den Verein ist auf einem vorgesehenem Vordruck schriftlich beim Vorstand abzugeben. Mit der Aufnahme beginnt die Probemitgliedschaft.
  7. Probemitglieder werden nach der aktiven Teilnahme an einer Auftrittssaison (4 Auftritte) vom erweiterten Vorstand zu ordentlichen Mitgliedern ernannt.
  8. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  9. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.

§6 – Beitrag

  1. Sämtliche Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
  2. Kinder und Jugendliche bis 16 Jahren sind bei Mitgliedschaft der Eltern beitragsfrei.
  3. Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags setzt die Mitgliederversammlung fest.
  4. Mitglieder die ihren Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden angemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie ausgeschlossen werden.

§7 – Austritt

  1. Die Mitgliedschaft muss durch schriftliche Erklärung gekündigt werden. Eine Kündigungsfrist ist nicht einzuhalten.
  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge erfolgt nicht.

§8 – Vorśtand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.
    Jedes Vorstandsmitglied ist je einzeln zur Vertretung berechtigt.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus
    a. Vorstand
    b. Kassenwart
    c. Schriftführer
    d. Jugendleiter
  3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung.
  4. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt.

§9 – Schriftführer

  1. Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in der Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung.
  2. Protokolle muss er mit dem 1. Vorstand unterzeichnen.

§10 – Vorśtandsśitzung

  1. Eine Vorstandssitzung wird vom ersten oder zweiten Vorsitzenden einberufen, ansonsten wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

§11 – Mitgliederverśammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
  2. Die Einberufung der jährlichen Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den 1. Vorstand mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten. Auf schriftliches Verlangen von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder und unter Angabe der Gründe ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem 1. und 2. Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern wenigstens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bleibt eine Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Versammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig ist.

§12 – Haftpflicht

  1. Für aus dem Vereinsbetrieb entstehende Schäden und Sachverluste haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

§13 – Auflöśung

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Eichenau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Die Satzung wurde am 15. April 2004 errichtet.